Arbeitgeber und Arbeitnehmer entlastet durch Gesetzesentwurf?

Der "Gelbe Schein" hat ausgedient

Die Bundesregierung hat sich in ihrem neuen Gesetzesentwurf zur Entlastung der Bürokratie für die Abschaffung des „gelben Scheins“ durchgerungen. Künftig erhält der Arbeitgeber die Krankmeldung nicht mehr auf Papier, sondern digital. Dadurch sollen bürokratische Abläufe erleichtert und der Papierverkehr verringert werden. Aber das ist längst nicht alles. Im Folgenden wird der Gesetzesentwurf näher beleuchtet und die Frage beantwortet, wie das Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen wird.

Derzeit besteht eine Krankmeldung aus mehreren Teilen: Bei einer Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer vom Arzt eine Krankmeldung. Diese, auf gelbem Papier gedruckte, Bescheinigung besteht aus drei Zetteln. Der Erste ist für die Krankenkasse, der Zweite für den Arbeitgeber und der Dritte für die eignen Unterlagen. Auf der Krankmeldung für den Arbeitgeber ist - zum Schutz des Erkrankten -  die Diagnose nicht vermerkt. Sie wird nur auf der Meldebescheinigung für die Krankenkasse angeben.

Digitale Krankmeldung

Neuer Gesetzesentwurf zur Entlastung der Bürokratie

Fest steht bereits: Krankmeldungen werden ab dem Jahr 2021 von den behandelnden Ärzten an die Krankenkassen nur noch in digitaler Form übermittelt.

„Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) wurde zum 1. Januar 2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt und damit die bisherige für Krankenkasse bestimmte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt.“
Quelle Bundesministerium für Wirtschaft

Neu ist, dass auch Arbeitgeber in das elektronische Verfahren miteinbezogen werden. Somit könnte künftig nicht nur die Bescheinigung für Krankenkassen, sondern auch für Arbeitgeber wegfallen. Geplant ist, dass Arbeitgeber bei den Krankenkassen den Beginn sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers abrufen können. Das würde  vor allem zur Entlastung der Unternehmen, aber auch ihrer Mitarbeiter führen.

Aktuell läuft eine Krankmeldung beim Arbeitgeber wie folgt ab: Der erkrankte Arbeitnehmer informiert, meist telefonisch, den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit. Hält diese länger als drei Tage an, ist er verpflichtet eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt einzureichen. Diese leitet er entweder per Post, per E-Mail, per Fax oder als vorläufiges Foto vom Original an seinen Arbeitgeber weiter. Nach dem dritten Gesetzesentwurf zur Entlastung der Bürokratie wird sich genau das ändern.

Arbeitgeber können in Zukunft direkt bei den Krankenkassen Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit abrufen. Dadurch wird Unklarheiten in Bezug auf den Krankheits-Zeitraum vorgebeugt. Der Arbeitgeber weiß umgehend, wie lange sein Mitarbeiter ausfällt und kann sich darauf einstellen. Zudem wird so verhindert, dass die Krankmeldung im regen Papierverkehr der Firma unter- oder gar verloren geht. Darüber hinaus erübrigt sich durch die digitale Datenübermittlung die  Einpflege ins firmeninterne System. Die Änderungen betreffen jedoch in erster Linie Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer bleibt der bisherige Ablauf nahezu derselbe. Trotz Digitalisierung muss er seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit proaktiv informieren. Wie die Theorie in der Praxis aussieht, wird sich zeigen.

Welche Probleme sich trotzdem aus dem Gesetzesentwurf für die Unternehmen ergeben, erfahren Sie in einem unserer nächsten Artikel hier im Docubyte-Blog. Die deutlich weitreichenderen Möglichkeiten, die eine Digitalisierung der Krankmeldung, über die AUB hinaus, bieten, können Sie auch gern auf unserer Webseite nachschlagen.

„Künftig rufen die Arbeitgeber nach Erhalt der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung ab.“
Quelle Bundesministerium für Wirtschaft